Motorradanhänger

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Radicator
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Motorradanhänger

Beitrag von Radicator »

moin moin

Da wir ja in einen anderen Thema die Motorradanhänger angesprochen haben , stellte sich raus das etwas Unkenntnis in Bezug auf 100km/h Zulassung gibt

Bedingungen für 100km/h ZUlASSUNG

9.Ausnahmeverordnung der STVO

Gefahren darf 100km/h nur auf BAB und Kraftfahrstraßen , ansonsten 80km/h bzw andere Vorgaben

AUTO:

- mit ABS ausgestattet
-bis 3,5to zGG
-Fahrzeug zugelassen für 100km/h Anhängerbetrieb
-Plakette entfällt


Anhänger:

-Reifenindex L -> 120km/h

-bei Anhänger ohne Bremse dann die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 0.3fache der Leermasse des Zugfahrzeuges
-bei Anhänger mit Bremse und Stoßdämpfer das 1,1fache

-Plakette entfällt

-Reifen nicht älter als 6 Jahre

-Gespannpflicht entfällt




Bei Bedarf suche ich noch mehr raus
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Beitrag von mopedfreak »

Hallo Ralf,

ok, da bin ich nicht mher auf dem Aktuellen Srtand. Das heißt sobald beide Fahrzeuge (KFZ und Anhänger) die voraussetzungen erfüllt darf ich 100 km/h donnern, auch ohne Prüfung?
Was ist aber mit den mind. 13 Zoll Rädern? Das müsste ja heißen das Volumenanhänger keine 100 km/h nachlaufen dürften.

Viele Grüße, Alex
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Stand

Beitrag von Radicator »

moin moin

Hallo Alex

Das mit 13Zoll muß ich noch mal nachguggen -da hatte sich was geändert(deswegen nicht erwähnt)

Eine Prüfung muß natürlich der Anhänger haben bzw muß es auch in den Papieren(Zulassung) stehen

edit: korioserweise sind einige Webseiten zum Thema nicht aktuell

2.edit: hier mal ein Link http://www.motorradtransporter.com/Tempo100.htm
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Ulrich
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Beitrag von Ulrich »

"Bestimmungen" hin oder her...das meiste ist

"Erfahrungssache"...

denn: Zug-Fahrzeug und Anhänger müssen zusammen "passen".

Was wirklich "paßt", weiß nicht mal der TÜV, und schon gar nicht irgendwelche Leute, die die Vorschriften zum "Anhänger-Betrieb" erstellen....
In der Praxis sind die Vorschriften bestenfalls ein Anhaltspunkt.

Klar, rechtlich muß man sich daran halten (Vorschrift ist Vorschrift)...
Dennoch ein Beispiel:
Gleicher Anhänger, gleiche Beladung...
2 verschiedene Zug-Fahrzeuge...

Der Anhänger ist ein "Riesen-Koffer", Tandem-Achse, Auflauf-Bremse...
Im "Koffer" steht ein wertvoller Oldtimer...

Zugfahrzeug 1:
Ein Citroen CX Kombi, Mitte der 80er....

Das Gespann rast mit 160 km/h über die BAB, Spurwechsel sind trotz heftiger Spurrinnen kein Thema...

Zugfahrzeug 2:
Ein Jeep "Cherokee Chief", ein Riesen-Allradler, Mitte der 90er...

Das Gespann ist bis 79 km/h fahrbar - ab 80 ist man nur noch "Passagier"...

Macht euch selber ´nen "Schüttel-Reim" daraus...

meint
der Ulrich
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Apfelkuchen
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Beitrag von Apfelkuchen »

Moin,

100 km/h Plakette ist noch Pflicht.:

Ausnahmen von § 18 StVO ...

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn

das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:

für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;

für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;

für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:

aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,

bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;

für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn

aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003*) oder

bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einem Nachtrag dazu;

im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;

die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;

die von der nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.


*) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:

Ҥ 73 Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D-10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDEVerlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“

§ 2

Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nummer 5 dieser Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

§ 3

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

§ 4

Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

§ 5

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 6

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 7

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.



Apfelkuchen 8)
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Plakette

Beitrag von Radicator »

moin moin

Hallo Ullrich

Die Erfahrung mit Anhängerbetrieb und unterschiedlichen Geschwindigkeiten habe ich auch schon des öfteren gemacht .
Spurstabilität bzw aufschaukeln ist sehr abhängig vom Staßenzustand .
Beste Beispiel die BAB aus Ausphalt oder Betonplatten .

Den Trailer den ich ausleihe ist mit beiden Roller sehr empfindlich bei bestimmten Geschwindigkeiten -es macht sich bemerkbar das er keine Stoßdämpfer hat .
Auf Betonplatten darf ich keine 80 fahren -dann schaukelt er sich auf .Fahre ich 85 dann liegt er ruhig wie ein Brett ..

Jörg-zur Plakette : Ich fahre sowieso nochmal zum TÜV -es gibt wirklich unterschiedliche Handhabungen mit Plakette.Mal sehen was die genau dazu sagen .

Hauptsache die Polizei weiß das wenn man aufgehalten wird -müßte sowieso in den Papieren drin stehen
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Beitrag von Apfelkuchen »

Hauptsache die Polizei weiß das wenn man aufgehalten wird -müßte sowieso in den Papieren drin stehen
Ralf, das wird doch nicht in die Fahrzeugpapiere (vom PKW) eingetragen.

Daher soll die Plakette doch schon von weitem Signalieren, wie schnell du fahren darfst.

Aber berichte mal.


Apfelkuchen 8)
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Papier

Beitrag von Radicator »

Apfelkuchen hat geschrieben:
Hauptsache die Polizei weiß das wenn man aufgehalten wird -müßte sowieso in den Papieren drin stehen
Ralf, das wird doch nicht in die Fahrzeugpapiere (vom PKW) eingetragen.



Apfelkuchen 8)
moin moin

Hallo Jörg

Also ich nehme immer Zulassungsbescheinigung Teil I mit für den Anhänger -> Papiere mit
Natürlich auch für andere Fahrzeuge welche ne Straßenzulassung haben

War noch nicht beim TÜV-folgt aber noch

P.s selbstverständlich wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I
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Beitrag von MeisterZIP »

Da sieht man mal wieder , wie man sich in Germanien kaputt reglementiert ...

Kurzer Blick über die Grenze : In Frankreich darf man 100 ( oder war's noch mehr ? egal , Hauptsache mehr als die deutschen 80 ... ) mit Hänger fahren , egal was da hinten am Auto dranhängt ... Geht doch !

Ach ja , wie war das mit Vereinheitlichung und EU ? ....

MeisterZIP
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Beitrag von mopedfreak »

Hallo Meister,

waren in Frankreich nicht mal 130 km/h mit Anhänger erlaubt?

Viele Grüße, Alex
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Beitrag von MeisterZIP »

Ja, sach ich ja ( wusste nur nicht ob 100 oder mehr ) ...

Ob da die Autos besser auf der Straße liegen als in Germanien ?

Was für ein Unfug ...

MeisterZIP
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Re: Papier

Beitrag von Apfelkuchen »

Radicator hat geschrieben:
Apfelkuchen hat geschrieben:
Hauptsache die Polizei weiß das wenn man aufgehalten wird -müßte sowieso in den Papieren drin stehen
Ralf, das wird doch nicht in die Fahrzeugpapiere (vom PKW) eingetragen.



Apfelkuchen 8)
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Hallo Jörg

Also ich nehme immer Zulassungsbescheinigung Teil I mit für den Anhänger -> Papiere mit
Natürlich auch für andere Fahrzeuge welche ne Straßenzulassung haben

War noch nicht beim TÜV-folgt aber noch

P.s selbstverständlich wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I

Hallo Ralf,

ich habe dich so verstanden, dass die Höchstgeschwindigkeit des Anhängers in den Papieren des PKW´s eingetragen wird.


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Beitrag von mopedfreak »

Hi,

hat schonmal jemand versucht einen normalen Familienwohnwagen mit einem Mittelklasseauto auf 130 km/h zu beschleunigen und dort zu halten? Man kann auch gleich einen Stein auf´s Pedal legen.

Viele Grüße, Alex
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Zulassung

Beitrag von Radicator »

moin moin

Hallo Jörg


Ich entschuldige Deine Unkenntnis mit dem Anhänger und deren Zulassungsbescheinigung .Du kannst ja nix dafür :lol: :lol: :lol:


Jedes zugelassene Fahrzeug hat eine Zulassungsbescheinigung o.ä. , das gilt auch für Anhänger o.ä. :wink:
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Beitrag von Ulrich »

Ce la vie...
Die Franzosen sind ja für ihre legere Lebensart bekannt.

Vor einigen Jahren saß ich als Passagier in einem Reisebus auf ´ner französischen Autobahn...
Der Bus hatte gut 100 km/h drauf, als er von einem französischen Zug überholt wurde (nein, war nicht der TGV...):
Das Zugfahrzeug war ein Mercedes "V", dahinter hing ein (geschätzt) 8-Meter-Wohnwagen (Tandem-Achse)..., und daran hing noch ein Anhänger mit ´nem Boot drauf....(auch nicht gerade "schmächtig")

Der "Road-Train" hatte nach vorsichtiger Schätzung sicherlich 20 km/h Fahrtüberschuß, war demnach also mit etwa 120 km/h unterwegs...

Na also, geht doch...

grinst
der Ulrich
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Beitrag von Apfelkuchen »

Hallo Jörg


Ich entschuldige Deine Unkenntnis mit dem Anhänger und deren Zulassungsbescheinigung .Du kannst ja nix dafür
Hallo Ralfi,

ich danke für deine Großzügikeit.
Allerdings hatte ich nur deinen Beitrag falsch gedeutet.
Hauptsache die Polizei weiß das wenn man aufgehalten wird -müßte sowieso in den Papieren drin stehen
Das steht natürlich nicht in den Papieren des PKW. Das jeder Anhänger eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 hat, das weiß ich sehr wohl. Sogar mein Anhänger besitzt so etwas.

-Plakette entfällt
Diese von dir aufgestellt Behauptung, glaube ich nicht. Nach meinem Kenntnisstand ist die Plakette erforderlich. Aber ich denke du wirst uns bald mit einer passenden Antwort beglücken.

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Beitrag von mopedfreak »

Hallo Ulrich,

an solche "Roadtrains" kann ich mich auch erinnern. Sieht schon schön aus wenn man von sowas überholt wird. Aber hierzulande wird ja auch gegen die 25m LKW´s protestiert.

Viele Grüße, Alex
Zuletzt geändert von mopedfreak am 19.01.2010, 12:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Apfelkuchen »

Ich hatte mal einen Anhänger voll Möbel hinter meinem PKW, 110 km/h und das Ding fing an zu pendeln... Mit meinem Anhänger (ungebremst, 750kG, Baumarktteil), habe ich auch schon 130 km/h geschafft, allerdings war das Teil dann kurz vorm abheben.
Ich finde 80 bzw 100 km/h reicht schon aus.



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Beitrag von Radicator »

moin moin

Hallo Jörg

Selbstverständlich werde ich nochmal mich wegens Kennzeichenpflicht erkundigen .Schließlich will ich es auch wissen .
Was mich stutzig machte waren die Aussagen eines TÜV-Prüfers mit welchen ich micht unterhalten hatte . Dazu die Infos vom Anhängerverleih und dann widersprüchliche Angaben (weil veraltet) im Internet .

Ich werde nochmal alles zusammentragen und hier reinsetzen

Jörg-die fahrtechnisch beste Geschwindigkeit richtet sich nach Bodenbelag-Ladung , Masse der Ladung ,Schwerpunkt , Wetter.
Zugmaschine ,Reifen etc
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Beitrag von Ulrich »

Nun ja, übertreiben soll man es ja auch nicht:
Wo findet man schon "Verkehrsdichte" und "Straßen" wie in Australien...

Die dortigen "echten" Road-Trains haben hinter ´nem Sattelzug noch 2-3 riesige Anhänger - und knüppeln auf betonharten Naturpisten mit 130 km/h durch´s "Outback"...
Da geht´s dann aber auch 500 miles (entspricht rund 800 km) geradeaus.
Die weltbekannte "Autostunde" als Entfernungsmaßeinheit gibt´s dort allerdings nicht:
Die "Road-Captains" messen Entfernungen in "Sixpacks"...

Hierzulande nicht aus zu denken...

grinst
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Beitrag von Apfelkuchen »

Die "Road-Captains" messen Entfernungen in "Sixpacks"...
Moin Ulrich,

wenn wir unsere Rollertouren in Sixpacks messen, würde ich Ibbenbüren nie erreichen. Ich bin schon BLAU, wenn ich ein Brauereipferd pissen sehe.


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Beitrag von Ulrich »

Die haben ja auch "drölfzig" Räder: Die können nicht umfallen...

kichert
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Beitrag von mj-audio »

Da ich selbst einen 100km/h Anhänger habe hier eine Info.
Wenn der Anhänger die erforderlichen Eigenschaften (Reifen und Stossdämpfer) hat und dies durch ein Gutachten bestätigt ist erhält der Halter einen gesiegelten 100km/h Aufkleber. Zudem wird in die Zulassungsbestätigung Teil 1 / früher Fahrzeugschein ein Stempel gesetzt damit das Fahrzeug 100km/h fahren darf.
So war es zumindest bei meiner Zulassung in Köln. Welches Zugfahrzeug genutzt wird und ob man dann damit 100km/h fahren hat der Fahrer zu verantworten.
Gruß aus der Domstadt Köln mj-audio / Michael
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Beitrag von Apfelkuchen »

Hallo Michael,

ich bin auch der Meinung, dass der 100km/h Aufkleber Pflicht ist.
Ralfi meint, das ist nicht mehr nötig.

Warten wir mal ab, was Ralfi raus findet.


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Beitrag von Radicator »

Radicator hat geschrieben:moin moin

Jörg-die fahrtechnisch beste Geschwindigkeit richtet sich nach Bodenbelag-Ladung , Masse der Ladung ,Schwerpunkt , Wetter.
Zugmaschine ,Reifen etc
moin moin

Werde mal bischen erklären dazu :

Bodenbelag -> Kleine Betonplatten mit Fugen oder leiser Asphalt
hier kann sich ein Anhänger schön aufschaukeln an den Fugen im Beton bzw an Längsrillen in gefrästen Asphalt

Ladung -> beste Beispiel ein volles Fass Wasser oder ein halbvolles welches schwappt

Schwerpunkt -> alleine schon dazu der Hinweis auf Kurven

Wetter -> Kantenwind bzw Sturm von der Seite

Reifen -> Bodenhaftung etc

Zugmaschine -> Unterschied wenn ich einen Galaxy als Zugfahrzeug habe oder ein Cabrio ...... dem gegenüber was ich für hohen Aufbau vom Anhänger habe

Man kann noch einiges anführen -aber das ist ja nicht unbedingt der Sinn .Auch will ich hier nicht als ´´Lehrer´´ auftreten .


P.s. das andere erfrage ich noch
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Apfelkuchen
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Beitrag von Apfelkuchen »

.Auch will ich hier nicht als ´´Lehrer´´ auftreten .


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Apfelkuchen 8)
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Radicator
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Beitrag von Radicator »

Apfelkuchen hat geschrieben:
.Auch will ich hier nicht als ´´Lehrer´´ auftreten .
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Apfelkuchen 8)


Ну, погоди


Jög-habe grade auf der WB-Alm nachgefragt -> Sie werden dort extra für Dich einen Windbeutel mit Mostrich füllen (welchen Du von mir spendierst bekommst :lol: :lol: :lol:
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Beitrag von Apfelkuchen »

Radicator hat geschrieben:
Apfelkuchen hat geschrieben:
.Auch will ich hier nicht als ´´Lehrer´´ auftreten .
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Ну, погоди


Jög-habe grade auf der WB-Alm nachgefragt -> Sie werden dort extra für Dich einen Windbeutel mit Mostrich füllen (welchen Du von mir spendierst bekommst :lol: :lol: :lol:
Danke :wink:
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