So, einige Recherche später, habe ich folgende Informationen:
LED-Scheinwerfer (nur Scheinwerfer! - Keine anderen Leuchten):
https://www.autoteileprofi.de/ratgeber/ ... erfer-2068
Hier wird der Absatz ""Der Umbau - ..." interessant:
Bei Retrofit-LED-Scheinwerfern behalten Sie ihr altes Gehäuse, wechseln aber die handelsüblichen Glühbirnen durch LED-Birnen aus. Diese sind entweder direkt kompatibel mit den alten Spannungsversorgungssystemen oder kommen mit Adapterstücken, die direkt an die alten Stecker geklemmt werden können. Falsch machen können Sie hier nur wenig, da der Einbau im Prinzip genauso funktioniert wie beim typischen Birnenwechsel. Dies ist aber nicht immer der Fall, da es auch aktiv gekühlte Retrofit-LED-Scheinwerfer gibt, die beispielsweise über einen Lüfter verfügen, der ebenfalls mit Strom versorgt werden muss. Beachten Sie hier unbedingt die Einbauhinweise des Herstellers, dann sollte im Normalfall nichts schiefgehen.
(Auszug aus dem eben verlinkten Artikel)
Heißt das, dass ich auch andere (gesockelte) LED-Module einfach in einen anderen SW-Typ bauen darf? - Zumindest entnehme ich das diesem Artikel.
...und denke: NEIN! Lieber vom TÜV/Dekra abnicken Lassen, bevor ich umbaue. (Damit bin ich auf der sicheren Seite!)
Ähhhhmmm - Würde das auch für die anderen Leuchten gelten (Glühlampe raus und gesockelte LED-Module rein?)
Auch hier sagen alle Quellen, dass im Bereich der EU (und Deutschland) nur fest verbaute (/eigentlich keine austauschbaren) LED-Module in einer Einzel- bzw Multifunktionsleuchte verbaut werden dürfen.
=================
Ich bin jetzt kein Rechtsverdreher - ABER:
Da Osram ja nun bereits ein H7-gesockeltes LED-Retrofit-Leuchtmittel anbietet, müssten ja alle H7-Scheinwerferhersteller ihre alten Scheinwerfer mit dem LED-H7-Leuchtmittel prüfen lassen...
(Das wird sicherlichg nicht geschehen, sondern eher aktuelle Produkltionen von SW werden ggf darauf geprüft)
ABER der Artikel sagt auch aus:
Es gibt aber Ausnahmen: Zwei Prüfzeichen, die garantieren, dass das Teil in Kombination mit dem vorgesehenen Fahrzeug alle Richtlinien und Bestimmungen einhält.
Das „ECE“ oder manchmal auch „E-Prüfzeichen“ stammt wie die Bestimmungen selbst ebenfalls von einer europäischen Kommision. Zu erkennen ist es am aufgedruckten E, das sich in einem Kreis oder Kasten befindet. Häufig wird dahinter eine Zahl angeführt, die für den herausgebenden Staat steht. Eigentlich obsolet, aber immer noch gerne verwendet wird die „ABE“, die allgemeine Betriebserlaubnis. Sie garantiert ebenfalls die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, stammt aber ausschließlich aus Deutschland. Beide Symbole stellen sicher, dass sie die Betriebserlaubnis für ihr Fahrzeug durch die Montage der LED Scheinwerfer nicht verlieren. Eine Vorführung beim TüV bzw. der DEKRA ist daher nicht erforderlich.
Das hieße ja jetzt, dass LED-Leuchtmittel -oder auch LED-Modul genannt- mit aufgedrucktem E-Prüfzeichen verbaut werden könnten und nicht dem TÜV vorgestellt werden müssen.
Und das hieße wiederum, das ich dann ja auch andere gesockelten LED-Module -auch wenn für DE verboten- ganz "legal" in Einzel- und Mehrfunktionsleuchten verwenden könnte, wenn die Helligkeit und die abgestralte Lichtfarbe des LED-Leuchtmittels -auch LED-Modul genannt- (bzw der Lichtaustrittscheibe) der jeweiligen Leuchtenfunktion entspricht? => Fragt sich, ob der Gesetzgeber nun z.B. eine gesockeltes BA15-LED-"Birne" als "LED-Modul" oder -weil für andere "Funktionen"/Leuchten als für einen Scheinwerfer verwendet- als "Leuchtmittel" zählt.
oder anders gefragt:
Ist nun eine gesockelte H7-LED-Birne etwas anderes, als eine gesockelte BA15-LED-Birne mit einer Helligkeit von 5W (BA15s) bzw. 5/21W (BA15d)?
Ist das Eine nun ein austauschbares LED-Modul und das Andere ein austauschbares LED-Leuchtmittel?
Letztendlich: Da man die Aussagen verschiedener Quellen fehlerhaft deuten kann, ist der sicherste Weg, wenn man TÜV und Dekra dazu befragt!