Hallo und Frage
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Hallo und Frage
Hi, ich bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage.
Ich hatte 2 Jahre einen People 125GTi, der an den Junior ging.
Ich habe mir einen neuen KXTC 125 gekauft.
Nun bekomme ich vom Zollamt die Aufforderung 9€ Steuer zu zahlen ?
Beim People musste ich keine Steuen bezahlen.
Wer kann rechtskräftige Auskunft geben ?
Gruß Carver
Ich hatte 2 Jahre einen People 125GTi, der an den Junior ging.
Ich habe mir einen neuen KXTC 125 gekauft.
Nun bekomme ich vom Zollamt die Aufforderung 9€ Steuer zu zahlen ?
Beim People musste ich keine Steuen bezahlen.
Wer kann rechtskräftige Auskunft geben ?
Gruß Carver
- vestnetz
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RE:
Hier mal zur Info
Hubraum Steuer
125 ccm 9,20 Euro
150 ccm 11,04 Euro
200 ccm 14,72 Euro
250 ccm 18,40 Euro
400 ccm 29,44 Euro
500 ccm 36,80 Euro
600 ccm 44,16 Euro
650 ccm 47,84 Euro
Motorroller über 50 bis 125 ccm
Nach der Gesetzeslage besteht auch für diese Motorroller eine Steuerpflicht. Seit Juli 1998 ist für diese Leichtkrafträder (-roller ) jedoch keine Steuer mehr zu zahlen. Die ursprünglich eingeführte Steuer von 1,84 Euro pro angefangene 25 ccm Hubraum wurde durch die Einführung einer Kleinbetragsverordnung ( KBV ) abgeschafft, da der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stand ( unter 10 Euro ).
Hubraum Steuer
125 ccm 9,20 Euro
150 ccm 11,04 Euro
200 ccm 14,72 Euro
250 ccm 18,40 Euro
400 ccm 29,44 Euro
500 ccm 36,80 Euro
600 ccm 44,16 Euro
650 ccm 47,84 Euro
Motorroller über 50 bis 125 ccm
Nach der Gesetzeslage besteht auch für diese Motorroller eine Steuerpflicht. Seit Juli 1998 ist für diese Leichtkrafträder (-roller ) jedoch keine Steuer mehr zu zahlen. Die ursprünglich eingeführte Steuer von 1,84 Euro pro angefangene 25 ccm Hubraum wurde durch die Einführung einer Kleinbetragsverordnung ( KBV ) abgeschafft, da der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stand ( unter 10 Euro ).
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Hallo Carver,
erhebe Einspruch gegen den Steuerbescheid. Und dort ist´s gesetzlich geregelt:
Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. c) Leichtkrafträder
Gruß von Gevatter Obelix
erhebe Einspruch gegen den Steuerbescheid. Und dort ist´s gesetzlich geregelt:
Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. c) Leichtkrafträder
Gruß von Gevatter Obelix
Zuletzt geändert von gevatterobelix am 24.06.2015, 15:35, insgesamt 1-mal geändert.
Gelten Messerverbotszonen auch für Schuldunfähige?
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Mir wurde bei der Anmeldung auch gesagt, das dafür keine Steuern zu zahlen sind. Allerdings scheint es dafür keine gesetzliche Grundlage zu geben, somit liegt es wohl im ermessen der Steuer einziehenden Behörde/Zollamt.MeisterZIP hat geschrieben:So ist es . 125er zahlen keine Kfz-Steuer .. Ich würde das Hauptzollamt freundlich darauf hinweisen ...
MeisterZIP
Anlage Bild: Dort wird ein Finanzamt aufgeführt, das auch für unter 125 ccm Steuern verlangt.

- gevatterobelix
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m3osi hat geschrieben:Der Freibetrag gilt aber nur für das erste Fahrzeug, sollte das Fahrzeug was an den Junior ging noch auf dich zugelassen sein, so ist es rechtmäßig
Alles Quatsch, Jungs, siehe oben.Beluna hat geschrieben: ... Mir wurde bei der Anmeldung auch gesagt, das dafür keine Steuern zu zahlen sind. Allerdings scheint es dafür keine gesetzliche Grundlage zu geben, somit liegt es wohl im ermessen der Steuer einziehenden Behörde/Zollamt. ...
Gruß von Gevatter Obelix
Gelten Messerverbotszonen auch für Schuldunfähige?
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Re: Hallo und Frage
Danke für die BegrüßungCarver hat geschrieben:Hi, ich bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage.
Ich hatte 2 Jahre einen People 125GTi, der an den Junior ging.
Ich habe mir einen neuen KXTC 125 gekauft.
Nun bekomme ich vom Zollamt die Aufforderung 9€ Steuer zu zahlen ?
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Gruß Carver

ich hatte vorsichthalber die 9€ überwiesen und 2 Tage später wurde meinem Einspruch recht gegeben mit dem Hinweis 9€ Guthaben zu haben

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