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Darf die Polizei das...?

Verfasst: 20.03.2008, 08:57
von webghost
Hallo Kymcofreunde,

ein Kumpel hat mir erzählt, dass wenn die Polizei den Verdacht hat, dass dein Roller zu schnell fährt bzw. fahren kann, dass sie den Roller dann Probe fahren dürfen???

Stimmt das?

VG
webghost

Verfasst: 20.03.2008, 09:24
von tomS
Klar ist, das sie ihn sicherstellen und vom Gutachter untersuchen lassen dürfen.

Nun argumentieren viele Polizisten, die Probefahrt wäre eine Mindermaßnahme, also mit harmloseren Konsequenzen als Sicherherstellung, und wäre deswegen auch gegen den Willen des Besitzers möglich.
Ich zweifle, denn wenn der Scoot getunt ist, die Betriebserlaubnis somit erloschen, darf man nicht damit fahren. Und da abschleppen immer möglich ist, gibt es keinen zwingenden Grund, sich über fehlende BE hinwegzusetzen.
Ausserdem müßte der Polizist für einen getunten Scoot (>45km/h) mindestens den Motorradführerschein haben (hat er aber oft), sonst wäre es sogar eine Straftat.

Oft verbietet eine interne Dienstanweisung den Polizisten die Probefahrt, zu ihrer eigenen Sicherheit. Aber das muß uns nicht jucken.
Wenn er ohne Helm losdüst und die Bremse nicht so richtig funktioniert, wird er das schon merken...

Ich würde den Polizisten die Probefahrt ruhig machen lassen. Vielleicht spart das wirklich das Abschleppen/Gutachter und somit einige hundert Euro. Vielleicht läßt er auch trotzdem abschleppen.
Aber vor Ort ist der Polizist eh der Stärkere und kann erst einmal machen, was er will.
Hinterher, wenn es zu spät ist, darf man sich beschweren. :?

Verfasst: 20.03.2008, 09:36
von thokl
Ein weiteres Problem ist die Versicherung, der Scooter ist dann nicht mehr versichert. Der Polizist müsste, wenn er einen Schaden macht dafür aufkommen. Eine Dienstanweisung besagt, dass der Polizist eine ausdrückliche Erlaubnis zum führen des Scooters vom Halter haben muss. Der Ordnungshüter darf auch kein Fahrzeug an den Straßenrand fahren wenn der Schlüssel steckt, ohne ausdrücklichen Wunsch.

Gruß Thomas

Verfasst: 20.03.2008, 11:16
von Rapier
Hi,

Das könnte passieren wenn die Polizei den Roller kontrolliert. Und ich hatte selber auch schon die Erfahrung gemacht. Ich hab gleich alles ausgepackt und hatte nur ne Straftat wegen fahren ohne Führerschein sonst alles palleti.

http://youtube.com/watch?v=hWKuziPBzmE

mfg Rapier

Verfasst: 20.03.2008, 11:18
von andiz
Der Roller immer noch versichert, denn ansonsten bestünde ja ein Verstoß gegen das Pflichtversichungsgesetz vorliegen. Da aber ein Vertrag zwischen Halter und Versicherung besteht, ist dies nicht der Fall. Aber selbstverständlich kann die Versicherung den Kunden wegen falscher Angaben in Regress nehmen mit 5000 EUR pro Obliegenheitsverletzung. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass die Maximalgrenze von 10000 EUR mittlerweile evtl nicht mehr gilt, bin mir da aber nicht sicher.

Verfasst: 20.03.2008, 11:21
von andiz
Ein weiteres Problem ist die Versicherung, der Scooter ist dann nicht mehr versichert.
Der Roller ist aber rechtlich immer noch versichert, denn ansonsten bestünde ja ein Verstoß gegen das Pflichtversichungsgesetz. Da aber ein Vertrag zwischen Halter und Versicherung besteht, ist dies nicht der Fall. Aber selbstverständlich kann die Versicherung den Kunden wegen falscher Angaben in Regress nehmen mit 5000 EUR pro Obliegenheitsverletzung. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass die Maximalgrenze von 10000 EUR mittlerweile evtl. nicht mehr gilt, bin mir da aber nicht sicher.

Das ist eben der kleine Unterschied zwischen Gefährdung des Versicherungsschutzes und erlöschen des Versicherungsverhältnisses.

Verfasst: 24.03.2008, 10:41
von OldSch00l
Rapier hat geschrieben:Hi,

Und ich hatte selber auch schon die Erfahrung gemacht. Ich hab gleich alles ausgepackt und hatte nur ne Straftat wegen fahren ohne Führerschein sonst alles palleti.


mfg Rapier
Hi Rapier, ich fahre jetzt ja auch nicht ganz legal, deswegen würde mich interessieren, was du genau alles für strafen bekommen hast!

Verfasst: 24.03.2008, 13:40
von Rapier
Hi,

Also mein Roller fuhr damals 40 km/h. Ich bin dann vor der Pommesbude erwischt worden. Und die wollten Fahrzeugpapiere, Führerschein und Versicherungsschein haben. Ich hab dem erstmal die Fahrzeugpapiere gegeben und der hat erst mal ein Kommentar abgelassen. " DAS IST JA ENGLISH!!! DAFÜR MUSS ICH JA ENGLISH KÖNNEN!!!" Ich habe mich innerlich TOT gelacht. :lol: :lol: :lol: Dazu sagte ich nur " drehen sie bitte den Zettel um " Dann fragte mich der andere Beamte wie schnell läuft er denn. Ich sagte einfach " Der Roller läuft 40 km/h " Dazu sagte der andere " So "schnell" :lol: darfst du ja garnicht fahren. " Das wurde alles notiert bla bla. Ich durfte danach mein Roller nach Hause schieben :!: :!: :!: . Ich hab dann ein Brief vom Gericht gekriegt das die Anklage fallen gelassen wird. Aber dennoch wurde es notiert :cry: . Die Polizei hatte mich aufgefordert an den und den Tag ins Präsidium zu kommen um mich voll zu sülzen das ich das nicht tun soll und so weiter und so sofort. Dann durfte ich gehen und das wars.

Mein Freund ist genau das gleiche passiert. Er wurde mit mir erwischt.

Jedoch ist mein Freund ein zweites Mal erwischt worden. Nach der Discothek. Wir fuhren beide ohne Helm. Roller lief 45 km/h. Wir hatten beide etwas getrunken. Unterbodenbeleuchtung war auch an. Alkoholtest war 0,0 %o. Der Poilizist schrieb nur auf das der Roller zu schnell war. Und hatte gefragt was das fürn Schalter sei. Mein Freund sagte der ginge zur Batterie. Der Polizist schaltete den Schalter um und die UBB ging an. Er sagte nur cool und hat uns schieben lassen.

mfg Rapier falls noch fragen sind schreib einfach :)

Verfasst: 24.03.2008, 15:10
von Kool81
Hattest ja echt Glück Rapier :)

Kommt halt immer auf die Polizisten an, und wie man sich ihnen gegenüber verhält wie man sieht..

Re: Darf die Polizei das...?

Verfasst: 13.09.2011, 14:00
von kymagilit
webghost hat geschrieben:Hallo Kymcofreunde,

ein Kumpel hat mir erzählt, dass wenn die Polizei den Verdacht hat, dass dein Roller zu schnell fährt bzw. fahren kann, dass sie den Roller dann Probe fahren dürfen???

Stimmt das?

VG
webghost
Ich wurde mit ca. 30 Km/h laut tacho angehalten und der Beamte sagte zu mir, ich hab den Verdacht der Roller fährt bei weitem schneller!
Darf ich eine Probfahrt machen, oder soll ich mir erst einen Gerichtsbeschluss holen. Ich hab ihn fahren lassen und konnte dann laufen, 42 laut Tacho für Mofaroller zuviel!
Aber der Agility 50 One verleitet durch seine Bauart auch so einen Verdacht zu schöpfen, besonders als Mofaroller!!

Verfasst: 03.07.2012, 22:50
von koenigsbussard
Du musst garnichts!!!

Selbst ein Polizist kann Dich nicht dazu zwingen, mit Deinem Roller zu fahren, da es DEIN Eigentum ist:...

Verfasst: 04.07.2012, 07:31
von Daxthomas
koenigsbussard hat geschrieben:Du musst garnichts!!!

Selbst ein Polizist kann Dich nicht dazu zwingen, mit Deinem Roller zu fahren, da es DEIN Eigentum ist:...
Jawoll !! Wenn ein Verdacht ist wird er eh sichergestellt und der Tüv, oder wer ihn sonst untersucht, findet alles. (fast alles)

Verfasst: 04.07.2012, 19:45
von tomS
koenigsbussard hat geschrieben:Selbst ein Polizist kann Dich nicht dazu zwingen, mit Deinem Roller zu fahren, da es DEIN Eigentum ist:...
Die Begründung ist falsch. Die richtige Begründung ist "nemo tenetur".

Verfasst: 04.07.2012, 19:53
von Daxthomas
Das versteh ich jetzt überhaupt nicht :shock:


Bild

Hääää

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Verfasst: 04.07.2012, 20:39
von koenigsbussard
Das Recht des Beschuldigten, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sich nicht selbst belasten zu müssen, ist bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Der lateinische Ausdruck nemo tenetur se ipsum accusare ist so gut wie jedem geläufig, der sich einmal mit den strafprozessualen Rechten des Beschuldigten beschäftigt hat.

Trotz der langen Tradition des Selbstbelastungsverbots in Deutschland, blieben viele Fragen eine ebenso lange Zeit unbeantwortet. Grund dafür ist unter anderem die Tatsache, dass die hier behandelte Maxime weder verfassungsrechtlich noch einzelgesetzlich ausdrücklich formuliert ist und damit zunächst eine Grundlage für die Ausgestaltung dieses Prinzips fehlt. Dies eröffnet die Möglichkeit einer erheblichen Spannweite von Auslegungen, speziell was die Reichweite dieses Rechts, dessen unmittelbare Konsequenzen in der Praxis sowie die verfahrensrechtlichen Folgen bei einer Verletzung der Maxime betrifft.

Der sog. Hörfallen-Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996 gab den Anstoß für die Arbeit. Die Auseinandersetzungen zwischen Rechtsprechung und Literatur führten den Verfasser zu der Frage, wie andere Rechtsysteme mit Blick auf das nemo tenetur-Prinzip mit ähnlichen Konstellationen umgehen. Dabei bot sich die Untersuchung der diesbezüglichen amerikanischen Vorgehensweise an, da die Vereinigten Staaten den dankbaren Ruf haben, dem Beschuldigten die größtmöglichen Rechte zu garantieren.

Der erst Teil der Arbeit befasst sich mit einem kurzen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Selbstbelastungsverbots. Im zweiten Teil werden die grundlegenden Prinzipien der nemo tenetur-Maxime rechtsvergleichend aufgezeigt, um dann im dritten und letzten Teil der Arbeit auf die daraus resultierenden konkreten Rechte des Beschuldigten in der jeweiligen polizeilichen Vernehmung einzugehen.

Bewusst wird der Schwerpunkt der Arbeit auf die Untersuchung der amerikanischen Rechtslage gelegt. Eine intensive Durchleuchtung des Selbstbelastungsverbots in den Vereinigten Staaten soll zu einer besseren Einschätzung und Bewertung der Rechtslage in der Bundesrepublik und zu der Antwort auf die Frage führen, ob wir "von den Amerikanern etwas lernen können".

@ koenigsbussard

Verfasst: 09.07.2012, 17:20
von ekke
Wo bekommt man das Zeug, was Du eingeworfen/geraucht hast?
':shock:'
Habe aber sowas von garnix verstanden aus dem Post.
Bin aber nur ein blöder Handwerksmeister und so um die 56 Jahre alt...:-)

Übersetz das mal für normale, einfache Rollerfahrer, die gerade leider kein Jurastudium in der Tasche haben.

Verfasst: 09.07.2012, 20:52
von tomS
Das Zeug bekommt man aus dem Sozialkundeunterricht, Bücherei oder Wikipedia.

Für diejenigen, die als Kind nicht zur Schule durften, sondern im Bergwerk oder Steinbruch arbeiten mussten:
Man muß nicht aktiv mitwirken. Braucht keine Angaben zur Sache machen und keinerlei Aktionen durchführen wie z.B. ins Alkoholteströhrchen pusten.
Passive Duldung von ggf. Blutentnahme oder Sicherstellung des Rollers aber schon.

Verfasst: 09.07.2012, 21:26
von ekke
Ok, soweit verstanden,

und nu ziehe ich mich wieder ins Bergwerk zurück.

Habe mich halt in meiner Jugend zu sehr mit den zum Teil ektodermalen phylogenetischen Hartsubstanzen beschäftigt, die in die Mundhöhle hereinragen.
Aber eben nur um die Diphyodontie.

Habe ich Zeit, gehe ich nochmal zur Sozialkunde...

Verfasst: 09.07.2012, 21:37
von Ulrich
...und längst nicht alles, was aus "den Staaten" kommt ist "Evangelium"...,
aber:
Dennoch können "wir" was von den "Cowboys" lernen:

Einige rechtliche Regeln, die drüben viel freiheitlicher (im Wortsinn) sind, als hier...
(und das, obwohl sich unsere Bunte Republik "Freiheit" auf ihren Fetzen schreibt)
Außerdem könnten unsere Damen und Herren Ingeneure drüben auch mal schauen:
Wie baue ich ein Auto mit einem anständigen Antrieb - bezahlbar....
oder:
"How to bau a 2-Rad?"

Die beiden letzten Punkte muß ich nicht weiter erklären.
Mit dem ersten Punkt meine ich die viel größere Eigenverantwortlichkeit des Bürgers.
Einerseits habe ich mehr Rechte (Ich darf Familie, Hab und Gut mit allen mitteln schützen) - andererseits: Schädige ich jemanden (womöglich vorsätzlich), trifft mich die volle Härte des Gesetzes - oder eben der "Selbstschutz" des Geschädigten....

Benehme ich mich also "anständig", so regelt sich das von allein....

Eigentlich ganz einfach....

meint
der Ulrich