50 ccmer verkauft

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Scarabeo
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50 ccmer verkauft

Beitrag von Scarabeo »

Hallo Zusammen,
ich habe heute meinen 50 ccm Taiwan-Roller innerhalb der Familie für einen symbolischen Preis verkauft. Da es innerhalb der Familie ist haben wir auf einen Kaufvertrag verzichtet. Nun steht aber immernoch mein Name in der Betriebserlaubnis. Muß das irgendwie geändert werden oder reicht es wenn der neue Besitzer den Versicherungsschein auf seinen Namen kauft? Oder muß ein Kaufvertrag sein?
Viele Grüße!
Scarabeo,
der im wahren Leben Norbert gerufen wird.
tomS
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Beitrag von tomS »

Rein theoretisch reicht mündlich. Auch ein mündlicher Kaufvertrag gilt.
Aber aus gewissen Gründen bevorzuge ich es schriftlich. Macht doch eben, dann ist's erledigt.
"Wohlhabende Schnösel, zu feige einen Motorrad-Lappen zu machen"
(Meister Zip über Piaggio MP3 und seine FahrerInnen)
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Guck
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Beitrag von Guck »

Musterverträge zum Beispiel beim ADAC auf der Seite ! :lol:

Dort auch meine Verträge für den Autoverkauf (hat geklappt) und für den Rollerverkauf (steht noch aus) heruntergeladen. :wink:
E10 ? Essen gehört auf den Tisch und nicht in den Tank !
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MeisterZIP
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Beitrag von MeisterZIP »

Derjenige , der die Betriebserlaubnis hat , ist der Eigentümer , egal , ob sein Name drinsteht oder nicht ( bei den neueren 50er COC's von Piaggio beispielsweise ist dafür nicht mal mehr ein Feld vorhanden ) . Es ist also so was wie ein Fahrzeugbrief ( Eigentumsnachweis ) .

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Scarabeo
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Beitrag von Scarabeo »

Super, Danke!
Dann ist ja alles OK.
Viele Grüße!
Scarabeo,
der im wahren Leben Norbert gerufen wird.
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punkerente
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Beitrag von punkerente »

MeisterZIP hat geschrieben:Derjenige , der die Betriebserlaubnis hat , ist der Eigentümer , egal , ob sein Name drinsteht oder nicht ( bei den neueren 50er COC's von Piaggio beispielsweise ist dafür nicht mal mehr ein Feld vorhanden ) . Es ist also so was wie ein Fahrzeugbrief ( Eigentumsnachweis ) .

MeisterZIP
Und deshalb haben wir nur Kopien mit und die Originale liegen zu Hause. Im Zweifel zahle ich lieber 5 Euro für fehlende Papiere als den Eigentumsnachweis zuzusetzen.

Viele Grüße
Dieter
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MeisterZIP
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Beitrag von MeisterZIP »

Gibt noch eine bessere Methode :
Kopie machen , auf dem Amt beglaubigen lassen und Ruhe ...

MeisterZIP
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Beitrag von Longrider »

Auf meiner Betriebserlaubnis (Einzelgenehmigung) steht ausdrücklich: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen."

Auch bei Pkw gilt, dass der Eintrag in den Fahrzeugpapieren lediglich ein Indiz, jedoch keinen Nachweis für die Eigentumsverhältnisse darstellt.
Die Zulassungsbescheinigung besagt lediglich, dass der eingetragenen Person eine Betriebserlaubnis für das betreffende Kfz erteilt wurde.
Sogar, ob die eingetragene Person Halter des Kfz ist, muss unter Umständen gesondert nachgewiesen werden. Als Halter gilt nämlich streng juristisch diejenige Person, der dieses Kfz auch zur regelmäßigen wirtschaflichen Nutzung auf eigene Rechnung zur Verfügung steht. (Also - flapsig ausgedrückt - derjenige, der regelmäßig tankt und fährt.)

Nur weil es meistens so ist, dass der Eigentümer gleichzeitig der Inhaber der Betriebserlaubnis und auch der Halter ist, wird dies irrtümlich in einen Topf geworfen.

Lediglich der Kaufvertrag ist ein hieb- und stichfester Nachweis der Eigentumsverhältnisse.
Gruß Longrider
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MeisterZIP
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Beitrag von MeisterZIP »

Hmm, Halter ist aber nichtssagend ...

Wie wär's ,wenn wir uns auf die Begriffe BESITZER und EIGENTÜMER halten ? Da sehe ich den kleinen Unterschied :
Besitzer : Der , der gerade drauf sitzt ( also wörtlich zu sehen )
Eigentümer : Der , der die Rechte am Fahrzeug hat .

Ich bin also in der Werkstatt bei der Probefahrt der Besitzer des Kundenfahrzeugs , oder ?

Aber TomS wird's uns besser sagen können :

Wie muss man sich im Fall einer Kontrolle , ob einem das Fahrzeug gehört ! , gegenüber einem Polizisten mit welchen Papieren nachweismöglich halten ?


MeisterZIP
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Beitrag von Longrider »

MeisterZIP hat geschrieben:Hmm, Halter ist aber nichtssagend ...
War recht interessant im Zshg. mit der "Abwrackprämie". Da war ja die (schwammige) Bedingung, dass auf dem Antragsteller wieder ein Fahrzeug zugelassen werden musste.
MeisterZIP hat geschrieben: Besitzer : Der , der gerade drauf sitzt ( also wörtlich zu sehen )
Eigentümer : Der , der die Rechte am Fahrzeug hat .

Ich bin also in der Werkstatt bei der Probefahrt der Besitzer des Kundenfahrzeugs , oder ?
Besitzer: hat die momentane Verfügungsgewalt. Also z.B. sogar derjenige, der mit einem geklauten Roller unterwegs ist.
Eigentümer: derjenige, der die tatsächlichen Eigentumsrechte innehat.
Deshalb heißt es ja auch "Eigentumsdelikt".
MeisterZIP hat geschrieben: Wie muss man sich im Fall einer Kontrolle , ob einem das Fahrzeug gehört ! , gegenüber einem Polizisten mit welchen Papieren nachweismöglich halten ?
Den tatsächlichen Eigentumsnachweis stellt der Kaufvertrag dar.
Streng genommen - und z.B. im Ausland empfehlenswert - ist eine vom Eigentümer ausgestellte Vollmacht zur Fahrzeugbenutzung erforderlich.
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass mit dem Aushändigen der Fahrzeugpapiere quasi eine Vollmacht erteilt wurde.
Im Falle der (Werkstatt-)probefahrt, wird wohl durch den Werkstattauftrag mit der Unterschrift des Kunden eine Vollmacht dafür erteilt.
Gruß Longrider
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punkerente
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Beitrag von punkerente »

Es stimmt natürlich, dass der, der die tatsächliche Gewalt über etwas - also hier einen Roller - inne hat, (nur) der Besitzer ist.

Das Eigentum ist eine sehr theoretische Angelegenheit, die allerdings juristisch sehr wichtig ist. Aber wie bei vielen juristischen Bestimmungen ist Recht haben und Recht bekommen zweierlei.

Natürlich bin ich der Eigentümer meines Rollers. Aber spielen wir folgendes Spiel:
Ein böser Bube hat meine Papiere und drei Zeugen, dass ich ihm das Fahrzeug verkauft habe. Der Käufer behauptet, er hätte sogar einen Vertrag gewollt, aber ich habe keinen gemacht, weil ich noch auf die alten Regeln des Handschlages Wert lege und er habe sich breit schlagen lassen, weil er ja Zeugen hätte. Nun wollte er sein Fahrzeug und ich gäbe es nicht heraus. Und dann klagt er auf Herausgabe!

Jetzt wäre man in der Hand des Gerichtes, das die tatsächliche Rechtslage erkennen muss. Und sagt mir nicht, dass die Sache völlig absurd ist - hierfür müssen sich nur vier Menschen verabreden. Vergleichbare Beispiele (Sachen, keine Fahrzeuge) hatten wir schon vor 1990 im Fach BGB. Und wenn ich aktuelle Geschichten höre, kann ich mir heute auch das gut vorstellen.

Und der Tipp mit der amtlichen Beglaubigung ist gut - vielen Dank!

Viele Grüße
Dieter
Massimo

Beitrag von Massimo »

und wenn das Fahrzeug z.B. durch eine Bank finanziert wird
bleibt das Fahrzeug solange im Besitz der Bank, bis die letzte Tilgungsrate
bezahlt wird
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punkerente
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Beitrag von punkerente »

Massimo hat geschrieben:und wenn das Fahrzeug z.B. durch eine Bank finanziert wird
bleibt das Fahrzeug solange im Besitz der Bank, bis die letzte Tilgungsrate
bezahlt wird
Das wäre unglücklich, Jürgen, denn dann würde der Roller in der Bank stehen.

Bei einer Finanzierung bleibt der Roller im Eigentum der Bank, weshalb sie auch i.d.R. die Fahrzeugpapiere behält - zumindest solange es noch Kfz-Schein und -Brief gab.
Und du bist der Besitzer, solange du damit herum fährst oder er in deiner Garage steht.
Sollte z.B. jemand den Roller stehlen, bist du weder Eigentümer noch Besitzer, zahlst aber die Raten weiter ab.

Deswegen steht in den Geschäftsbedingungen von Verkäufern immer, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers bliebe...

Viele Grüße
Dieter
dalli67
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Beitrag von dalli67 »

Massimo hat geschrieben:und wenn das Fahrzeug z.B. durch eine Bank finanziert wird
bleibt das Fahrzeug solange im Besitz der Bank, bis die letzte Tilgungsrate
bezahlt wird
Wer finanziert denn einen Chinakracher über die Bank? Wäre ja fast das gleiche als wenn man für einen Müsliriegel und einen Liter Milch bei Aldi einen Kredit aufnehmen würde... :lol:
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